Hinweisgeberschutzgesetz

Herzlich willkommen!

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 Hinweisgeberrichtlinie) in nationales Recht um. Es ist Art. 1 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden vom 31. Mai 2023.

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden Hinweisgeber (Whistleblower) geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben.

Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Gesetzesverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können. Wichtig ist, dass aus der Meldung  keine Repressalien für den Meldenden entstehen.

Sie haben hier die Möglichkeit Hinweise zu z. B. folgenden Bereichen zu geben:

  • Umweltschutz
  • Unterschlagung
  • Geldwäschegesetz
  • Interessenkonflikte
  • Manipulation von Geschäftskdokumenten/ Bilanzen
  • Kartell- und Wettbewerbsrecht
  • Verstöße gegen Verhaltensgrundssätze am Arbeitsplatz
  • Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltsgesetz

Selbstverständlich gilt der Schutz des Hinweisgebers nur, sofern die Meldung nicht missbräuchlich, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich falsch erfolgte. In derartigen Fällen bleibt es möglich, gegen die meldende Person vorzugehen. Die Meldung und die Identität des Meldenden werden vertraulich und anonym behandelt.

Ihre Hinweise können Sie an die folgend aufgelisteten Kontaktmöglichkeiten geben:

E-Mail: Hinweisgeberschutzgesetz@nordberger.de

Telefon (mobil): +49 152 31 60 26 15

Wir verpflichten uns dazu Ihren Hinweis stringend nach o. a. Prinzipien und Gesetzen zu behandeln..

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